- Aufsichtsratsvergütung
- 1. Begriff: Vergütung jeder Art, die an Mitglieder des ⇡ Aufsichtsrats gewährt wird (nicht jedoch Auslagenersatz); kann in einer festen Vergütung oder in einem Anteil am Gewinn bestehen (§ 113 AktG).- Vgl. auch ⇡ Tantieme.- 2. Steuerliche Behandlung: a) A. sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens der Körperschaft zur Hälfte nicht abzugsfähig (§ 10 Nr. 4 KStG), die darauf entfallende Umsatzsteuer bleibt jedoch abziehbare Vorsteuer des Unternehmers.- b) A. gehören bei den Aufsichtsratsmitgliedern i.Allg. zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit (§ 18 I Nr. 3 EStG). Steuerabzug nur bei beschränkt Steuerpflichtigen (⇡ Aufsichtsratsteuer).- Werden von den Arbeitnehmervertretern Teile der A. für soziale Zwecke abgeführt, so können das u.U. ⇡ Betriebsausgaben sein.- Beamte, die auf Veranlassung ihrer vorgesetzten Behörde dem Aufsichtsrat angehören, haben ihre A. an die Behörde abzuführen, mit Ausnahme eines Betrages, der ihnen als ⇡ Aufwandsentschädigung belassen wird.
Lexikon der Economics. 2013.