Aufsichtsratsvergütung

Aufsichtsratsvergütung
1. Begriff: Vergütung jeder Art, die an Mitglieder des  Aufsichtsrats gewährt wird (nicht jedoch Auslagenersatz); kann in einer festen Vergütung oder in einem Anteil am Gewinn bestehen (§ 113 AktG).
- Vgl. auch  Tantieme.
- 2. Steuerliche Behandlung: a) A. sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens der Körperschaft zur Hälfte nicht abzugsfähig (§ 10 Nr. 4 KStG), die darauf entfallende Umsatzsteuer bleibt jedoch abziehbare Vorsteuer des Unternehmers.
- b) A. gehören bei den Aufsichtsratsmitgliedern i.Allg. zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit (§ 18 I Nr. 3 EStG). Steuerabzug nur bei beschränkt Steuerpflichtigen ( Aufsichtsratsteuer).
- Werden von den Arbeitnehmervertretern Teile der A. für soziale Zwecke abgeführt, so können das u.U.  Betriebsausgaben sein.
- Beamte, die auf Veranlassung ihrer vorgesetzten Behörde dem Aufsichtsrat angehören, haben ihre A. an die Behörde abzuführen, mit Ausnahme eines Betrages, der ihnen als  Aufwandsentschädigung belassen wird.

Lexikon der Economics. 2013.

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